Was leistet das UWG für mein Unternehmen?


Das österreichische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz des fairen Wettbewerbs und richtet sich gegen wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen. Es verbietet insbesondere irreführende Geschäftspraktiken, aggressive Werbemaßnahmen sowie unfaire Handlungen gegenüber Mitbewerbern und Verbrauchern.

Ziel des UWG ist es, einen lauteren Wettbewerb zu gewährleisten und den Markt vor unzulässigen Praktiken zu schützen, die Mitbewerbern oder Verbrauchern schaden könnten. Bei Verstößen drohen zivilrechtliche Konsequenzen, wie Unterlassungsklagen und Schadenersatzforderungen.

§ 14 UWG

§ 14 UWG verleiht Schutzverbänden im Allgemeininteresse an der Erhaltung des lauteren Wettbewerbs die Befugnis, in bestimmten Fällen Wettbewerbsverstöße gerichtlich untersagen zu lassen. Solche Wettbewerbsvereinigungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung eines lauteren und leistungsgerechten Wettbewerbs.

Unser Verband ist ein solcher.

Beispiele

Das österreichische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt den fairen Wettbewerb und verbietet unlautere Geschäftspraktiken. Zu diesen gehören irreführende und aggressive Methoden sowie andere Handlungen, die den Wettbewerb verzerren.

Hier sind detaillierte Beispiele zu den beiden Punkten:

Irreführende Geschäftspraktiken:

  • Werbung, die nicht zulässige Gesundheitsaussagen enthält
  • Verbergen wichtiger Informationen, wie zusätzliche Gebühren oder Lieferkosten sowie sonstiger umsatzfeindlicher Bestimmungen

Unlautere Geschäftspraktiken:

  • Nachahmung von Produkten oder Dienstleistungen anderer Unternehmen, um deren Marktanteile zu schmälern.
  • Unfaire Preisunterbietungen, die zum Ziel haben, Konkurrenten aus dem Markt zu drängen.
  • Produktversprechen, die nicht eingehalten werden
  • sonstiger Sittenwidrigkeit von Angeboten

Presse

„Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, nachstehende Angaben zum aktuellen Produkt […] ohne DeSimone-Formulierung, insbesondere in ihren Leitlinien 1 und 2, […] zu behaupten […]“

Kronen Zeitung, 2021

„Die beklagten Parteien sind schuldig, gegenüber der klagenden Partei es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Lebensmittel wie beispielsweise hier Nahrungsergänzungsmittel […] mit unzulässigen, weil nicht zugelassenen, gesundheitsbezogenen Angaben und/oder mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit […] in Verkehr zu bringen oder zu bewerben.“

Website, 2024

„Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, beispielsweise auf ihrer Homepage […] und/oder in Apotheken Produkte wie beispielsweise […] als Lebensmittel anzubieten, solange […] nicht als Lebensmittel zugelassen ist […]“

Östererichische Apothekerzeitung, 2024